Anerkennung (+ gemeinsame elterliche Sorge)
Anerkannt werden können lediglich Kinder, die nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis stehen. Besteht ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann, so muss dieses zuerst gerichtlich aufgehoben werden, bevor eine Anerkennung möglich ist. Keine Einschränkungen bestehen hinsichtlich des Alters oder des Zivilstands des anzuerkennenden Kindes. Möglich ist auch die Anerkennung eines bereits verstorbenen Kindes. Die Anerkennung kann auch vor der Geburt erfolgen. Ausgeschlossen ist hingegen die Anerkennung eines adoptierten Kindes.
Die Anerkennung kann wahlweise bei jedem Zivilstandsamt erfolgen.
Das Zivilstandsamt berät Sie gerne, welche Dokumente beizubringen sind.
Sobald uns die entsprechenden Dokumente zugestellt wurden, können Sie mit uns einen Termin für die Anerkennung vereinbaren. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig
Ab 1. Juli 2014 ist es möglich, auch die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt zu erklären. Diese Erklärung ist nur gleichzeitig mit einer Kindesanerkennung möglich und die Kindseltern müssen dabei anwesend sein.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstandsamt Werdenberg | 081 755 75 34 | zivilstandsamt@buchs-sg.ch |