Gemäss Art. 136 des Planungs- und Baugesetzes bedürfen Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen einer Bewilligung der Gemeinde. Soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, bedürfen in der Bauzone insbesondere folgende Vorhaben keiner Baubewilligung:
a) |
unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 2,50 m; |
b) |
kleine Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung, wie Brunnen, Teiche, fest installierte Kinderspielgeräte, Gartencheminées sowie auf wenigstens zwei Seiten offene und ungedeckte Gartensitzplätze; |
c) |
Mauern und Einfriedungen von weniger als 1,20 m Höhe längs Gemeindestrassen, Wegen und Plätzen sowie von weniger als 1,80 m Höhe längs Grundstücksgrenzen, wenn ihnen nicht die Funktion als Stützmauer zukommt; |
d) |
Terrainveränderungen von weniger als 0,50 m Höhe und 100 m² Fläche; |
e) |
das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und dergleichen ausserhalb bewilligter Camping- und Abstellplätze von weniger als drei Monaten je Kalenderjahr; |
f) |
mobile Bauten und Anlagen wie Festhütten, Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Tribünen und dergleichen während höchstens drei Monaten je Kalenderjahr; |
g) |
Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie geringfügige Änderungen im Innern von bestehenden Gebäuden; |
h) |
unbeleuchtete Aussenreklamen von insgesamt weniger als 2 m² Ansichtsflächen sowie vorübergehende Baureklamen; |
i) |
Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 |
Die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauvorhaben ist in der Regel bewilligungspflichtig.
Nicht bewilligungspflichtig sind Anlagen nach Privatrecht wie z. B. Bretterwände, Einfriedungen und Mauern bis 1.80 m Höhe oder Gartenzäune. Auch Pflanzen fallen nicht unter das Baurecht. Die privatrechtlichen Vorschriften finden Sie im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EGzZGB ab Artikel 96. Wichtige Abstandsvorschriften für Einfriedungen und Pflanzen finden sich im Übrigen auch in Art. 104 Strassengesetz.
Die Bauverwaltung berät Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Bewilligung ab. Ausserdem koordiniert sie die Verfahren mit den zuständigen kantonalen Stellen sowie die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung.
Fragen über brandpolizeiliche Belange beantwortet Ihnen der Brandschutzbeamte, Matthias Nänni (Tel. 058 228 20 52).
Bei Unklarheiten rund um das Baubewilligungsverfahren gibt die Bauverwaltung gerne Auskunft.
Wir wünschen Ihnen für das Bauvorhaben viel Erfolg.