Namenserklärung nach Scheidung
Diese Namenserklärung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz abgegeben werden. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Zivilstandsamt.
Wichtige Hinweise:
Die Erklärung muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Eheauflösung abgegeben werden.
Rechtsmittel, die bezüglich Nebenfolgen der Scheidung erhoben wurden, hemmen die Rechtskraft im Scheidungspunkt nicht in allen Fällen.
Die Namenserklärung ist unwiderruflich: Sie kann nur durch eine offizielle Namensänderung aus wichtigen Gründen (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB) rückgängig gemacht werden.
Bei der Namenserklärung nach der Scheidung handelt es sich um ein persönliches Recht der geschiedenen Ehegattin z.B. des geschiedenen Ehegattens. Daraus können keine weiteren Rechte abgeleitet werden, insbesondere bleibt der Familienname der minderjährigen Kinder grundsätzlich unverändert. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtssprechung kann der Wunsch eines Kindes, gleich zu heissen wie die Mutter oder der Vater, für sich allein kein wichtiger Grund für eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB darstellen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstandsamt Werdenberg | 081 755 75 34 | zivilstandsamt@buchs-sg.ch |