Lotto-/Tombolabewilligung

Die Regierung des Kantons St. Gallen hat das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (sGS 455.1; abgekürzt EG BGS) und die zugehörige Vollzugsverordnung auf den 1. November 2020 in Vollzug gesetzt. Die wichtigsten Änderungen sehen folgendes vor:

  • Tombola- und Lottoveranstaltungen, die von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden, benötigen in der Regel keine Bewilligung, wenn die Plansumme Fr. 50'000 nicht übersteigt.
  • Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000 unterstehen vollständig den Bestimmungen für übrige Kleinlotterien und sind immer bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligung ist der Kanton St. Gallen.
  • Die bisherigen Gebühren, die von der Höhe der Verlosungssumme abhängig waren, entfallen und werden durch reine Bearbeitungsgebühren ersetzt.

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