Lotto-/Tombolabewilligung
- Tombola- und Lottoveranstaltungen, die von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden, benötigen in der Regel keine Bewilligung, wenn die Plansumme Fr. 50'000 nicht übersteigt.
- Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000 unterstehen vollständig den Bestimmungen für übrige Kleinlotterien und sind immer bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligung ist der Kanton St. Gallen.
- Die bisherigen Gebühren, die von der Höhe der Verlosungssumme abhängig waren, entfallen und werden durch reine Bearbeitungsgebühren ersetzt.
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Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeinderatskanzlei | 058 228 20 50 | info@wartau.ch |
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