Amtsnotariat Merkblätter Todesfall
Die Erben verwalten gemeinsam (einstimmig) den Nachlass und bezahlen die Schulden (z.B. Begräbniskosten etc.). Sie können auch einen privaten Erbenvertreter (aus ihrer Mitte oder eine externe Person) bezeichnen, dem sie eine Vollmacht für gewisse Aufträge erteilen. Sind sie sich über die Nachlassverwaltung uneinig, können sie beim Amtsnotariat auch die Einsetzung eines behördlichen Erbenvertreters verlangen (Art. 602 Abs. 3 ZGB).
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