Amtsnotariat Merkblätter Todesfall

Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, auf welche alle Nachlassgegenstände (Aktiven) und Schulden (Passiven) des Erblassers von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des Todes übergehen. Die Nachlassgegenstände stehen im Gesamteigentum der Erben, so dass diese darüber nur einstimmig verfügen können. Für die Schulden haften die Erben solidarisch, d.h. der Gläubiger kann von jedem einzelnen Erben die volle Schuld fordern.

Die Erben verwalten gemeinsam (einstimmig) den Nachlass und bezahlen die Schulden (z.B. Begräbniskosten etc.). Sie können auch einen privaten Erbenvertreter (aus ihrer Mitte oder eine externe Person) bezeichnen, dem sie eine Vollmacht für gewisse Aufträge erteilen. Sind sie sich über die Nachlassverwaltung uneinig, können sie beim Amtsnotariat auch die Einsetzung eines behördlichen Erbenvertreters verlangen (Art. 602 Abs. 3 ZGB).

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