Öffentliche Filmvorführungen; Bewilligungspflicht

Wer Filme öffentlich vorführen will, muss dazu die Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte
für den entsprechenden Filmtitel einholen.
Art. 10 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG)
bestimmt, dass nur der Urheber das Recht hat, das Filmwerk öffentlich vorzuführen.

Informationen

Datum
27. April 2015
Herausgeber/-in
Filmdistribution Bern

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