Sie wollen als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Bürgerrecht von Wartau erhalten? Oder besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben?
Für eine Einbürgerung ist die Erfüllung verschiedener Anforderungen zwingend vorausgesetzt: Wohnsitzjahre im Bund, im Kanton und in der Gemeinde Wartau, Niederlassungsbewilligung C muss vorliegen, Anforderungen an die Eignung wie unter anderem gute Deutschkenntnisse (Referenzniveau B1; mündlich und schriftlich), Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, geordnete finanzielle Verhältnisse, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung, Integration des Ehegatten und/oder der minderjährigen Kinder fördern. Mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sein, d.h. am öffentlichen Geschehen interessiert sein und über die Grundsätze des Staatsaufbaus Bescheid wissen sowie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügen.
Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Je nachdem kommt die besondere Einbürgerung (für Jugendliche) oder die Einbürgerung im Allgemeinen in Frage. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind auch die kantonalen Behörden und das Staatssekretariat für Migration (SEM) am Verfahren beteiligt.
Die Gemeinderatskanzlei informiert Sie gerne über die für Sie massgebenden Anforderungen. Das kantonale Gesuchsformular können Sie bei der Gemeinderatskanzlei beziehen.
Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens hängt von Ihrer persönlichen Situation und dem entsprechenden Verfahren ab. Für die ordentliche Einbürgerung ist mit einer Verfahrensdauer von rund zwei Jahren zu rechnen.
Die massgebenden Bestimmungen für das Einbürgerungsverfahren sind enthalten:
- in der Bundesverfassung (SR 101)
- im Bundesgesetz und in der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.0 und SR 141.01)
- in der Kantonsverfassung (sGS 111.1)
- im Gesetz und in der Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht (sGS 121.1 und 121.11)